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FG Heeschter Berkediebe

     

Vereins-Satzung Vereins-Satzung

Die Satzung der FG - Heeschter Berkediebe e.V.

Satzung der FG „Heeschter Berkediebe“ e. V. 74722 Buchen – Hainstadt §1: Name, Sitz Der Name des Vereins lautet: FG „Heeschter Berkediebe“ e. V. Der Verein hat seinen Sitz in 74722 Buchen – Hainstadt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Narrenring Main-Neckar e.V.; Sitz: Buchen/Odw. und Mitglied des Bund Deutscher Karneval e.V. (BDK) in Köln. § 2: Zweck, Gemeinnützigkeit Zweck des Vereins ist die Faschenaacht in Ihrer Art und kulturhistorischen Bedeutung zu hegen und zu pflegen und die hiermit verbundenen alten Sitten und Volksgebräuche auf traditionsgebundenen Grundlagen zu schützen und der Nachwelt zu erhalten. Aufgabe des Vereins ist entsprechend seinem Zweck: · Werbung und Weckung des Interesses bei der Bevölkerung der Gemeinde Hainstadt und allen sonstigen interessierten Kreisen zum Gedanken der Faschenaacht Hainstadt · Pflege des faschenaachtlichen Brauchtums durch Erforschung seiner Grundlagen und Geschichte, Katalogisierung und chronologische Zusammenstellung vorhandener Dokumente, Unterlagen und Quellen. · Durchführung von faschenaachtlichen Veranstaltungen wie Sitzungen, Umzüge. · Vermittlung althergebrachter faschenaachtlicher Traditionen durch Herausgabe von Faschenaachtsheften sowie faschenaachtlichen Tanzes und Liedgutes durch Schulung und Kurse Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3: Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.05. und endet am 30.04. § 4: Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können sein: · Natürliche Personen · Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sowie sonstige Gesellschaften, Vereine, Organisationen, öffentliche und private Institutionen, jeweils unabhängig vom Sitz ihrer Verwaltung, ihres Geschäfts oder Ihrer Niederlassung. § 5: Erwerb, Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sie beginnt mit dem 01. des darauf folgenden Monats, der auf den Eingang der Beitrittserklärung beim Verein erfolgt. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung des Vereins, Kündigung oder Ausschluss. Eine Kündigung ist ohne Angaben von Gründen unter Einhaltung der Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Sie muss schriftlich erfolgen. Ausscheidenden Mitgliedern stehen Entschädigungen, Vergütungen oder Rückzahlungen nicht zu. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn folgende Gründe vorliegen: · Nichterfüllung der Beitragspflicht · Grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäß verfasste Beschlüsse Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. § 6: Beitrag, Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dessen Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. § 7: Organe des Vereins Organe des Vereins sind: · die Mitgliederversammlung · der Vorstand · der Elferrat · das Trainer- und Betreuerteam der Garden · die Kassenprüfer § 8: Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen wenn: · Die Geschäftslage oder besondere Gegebenheiten dies erfordern · Mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei einem der drei gleichberechtigten Vorsitzenden beantragen. Die Einberufung ist rechtzeitig, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung über die Tageszeitungen Fränkische Nachrichten und Rhein-Neckar-Zeitung, bekannt zu machen. Anträge sind bis spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn schriftlich bei einem der drei gleichberechtigten Vorsitzenden einzureichen. Die Einberufung erfolgt durch einen der drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem der drei gleichberechtigten Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann in allen Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse fassen. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes vorschreiben. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. In der Regel erfolgt die Abstimmung per Handzeichen. Sofern eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, wird schriftlich abgestimmt. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Hauptaufgabe der Mitgliederversammlung ist es, den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen und über die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberichtigten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nur gültig, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung bekannt gemacht war. Beschlüsse über nicht angekündigte Gegenstände sind jedoch dann gültig, wenn ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Beschlussfassung zustimmen. § 9: Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus: · drei gleichberechtigten Vorsitzenden · Schriftführer · Kassenwart · drei Beisitzern Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der ersten Wahl gemäß dieser Satzung werden die drei gleichberechtigten Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren sowie die drei Beisitzer für die Amtszeit von einem Jahr gewählt. Im darauf folgenden Jahr werden der Schriftführer, der Kassenwart und die Beisitzer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ablauf der Amtszeit hat der Vorstand die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. § 10: Gesetzliche Vertretung Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) von den drei Vorsitzenden vertreten. Jeder ist stets einzeln vertretungsberechtigt. § 11: Schriftführer Dem Schriftführer obliegt die Abwicklung der Vereinsgeschäfte. Er hat Sitzungsprotokolle zu führen. Auf Veranlassung der Vorsitzenden hat er den Jahresbericht zu fertigen und in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Darüber hinaus hat er die gesamte Arbeit des Vorstandes und die Aufgaben des Vereins tatkräftig zu unterstützen. § 12: Kassenwart Der Kassenwart führt die Kassen-, Geld- und Bankgeschäfte des Vereins in eigener Zuständigkeit. Zahlungsanweisungen zeichnet einer der gemäß §10 gleichberechtigten drei Vorsitzenden ab. Quittungen erteilt der Kassenwart selbst. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der eingegangenen Gelder (Beiträge, Spenden) nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns verantwortlich. Er hat den Schriftführer bei der Ausfertigung des Jahresberichtes zu unterstützen und in der Mitgliederversammlung die erforderlichen Erläuterungen zu geben. Es ist auch seine Aufgabe gegenüber den Steuerbehörden die erforderlichen Nachweise zu führen und die notwendigen Erklärungen abzugeben. Darüber hinaus hat der Kassenwart die Mitgliederlisten anzulegen und auf dem Laufenden zu halten. § 13: Beisitzer, Trainer- und Betreuerteam der Garden Die Beisitzer sind als Teil des Vorstands dazu verpflichtet den Präsidenten sowie den übrigen Vorstand zu unterstützen. Die Aufgaben des Trainer- und Betreuerteams der Garden sind die Jugendarbeit und Trainertätigkeit sowie die Unterstützung des Vorstandes. § 14: Präsident, Elferrat Der Elferrat setzt sich aus den einzelnen Elferräten und dem Präsidenten zusammen. Die Mitglieder des Elferrates, es kann hierbei die Anzahl von mehr als elf Personen überschritten werden, werden durch den Vorstand bestimmt. Der Präsident wird vom Vorstand vorgeschlagen, sowie vom Vorstand und dem Elferrat durch einfache Mehrheit bestimmt. Der Präsident ist während der  Faschenaachtssaison der Repräsentant der FG „Heeschter Berkediebe eV.“ und trägt somit für die laufende Kampagne in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Verantwortung. § 15: Kassenprüfer Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es sollen regelmäßig zwei Kassenprüfer bestellt werden. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Hat die Prüfung keine Beanstandungen ergeben, beantragt einer von ihnen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes. § 16: Ehrenmitglieder Natürliche Personen, die sich um die Pflege der Faschenaachtsgesellschaft innerhalb des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch den Beschluss des Vorstands zum Ehrenmitglied der FG „Heeschter Berkediebe“ ernannt werden. § 17: Vergütungen Die Vereins- und Ehrenämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Auslagen werden nur ersetzt, wenn sie im Interesse des Vereins notwendig waren und nachgewiesen sind. § 18 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der jeweiligen Mitgliederversammlung abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Buchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Hainstadt zu verwenden hat. § 19 Liquidatoren: Bei der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Abwicklung satzungsgemäß vorzunehmen haben. § 20 Datenschutz/Persönlichkeitsrechte: (1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk), sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Funktion(en) im Verein. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. (2) Als Mitglied des Narrenring Main - Neckar, Bund Deutscher Karneval und evtl. zukünftiger Verbände, ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an diese z.B. Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vereinsleitungsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern und E-Mail Adresse. (3) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungs-zweck gemäß verwendet. (4) Im Zusammenhang mit der Förderung des karnevalistischen Brauchtums, sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder u.a. in seiner Vereinszeitung, Vereinsflyer, am schwarzen Brett, sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print und Telemedien, sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Teilnehmerlisten, Namenslisten der einzelnen Garden, Ergebnisse, Wahlergebnisse, sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vereinsleitungsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Gruppenzugehörigkeit, Funktion im Verein und - soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Altersklassen) erforderlich - Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber der Vereinsleitung der Veröffentlichung von Einzelfotos einer Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. (5) In seiner Vereinszeitung, Vereinsflyern, am schwarzen Brett, sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch evtl. über Ehrungen, Jubiläum, Hochzeit, Geburt, besondere Erfolge und Ereignisse, sowie Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei können Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden: Name, Vereinszugehörigkeit und Dauer, Funktion im Verein und - soweit erforderlich - Alter, Geburtsjahrgang  oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer - auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber der Vereinsleitung der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos, sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Andernfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen. (6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Funktionsträger des Vereins herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der notwendigen Daten gegen schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden. Mitgliedern der einzelnen Altersgruppen können Telefonlisten, bzw. Adresslisten, unter Angabe von Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer und E- Mail-Adresse zur besseren Kommunikation untereinander ausgehändigt werden. (7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. (8) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung oder Nutzung (z.B. zu Werbezwecken) ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder das Mitglied eingewilligt hat. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. § 21 Sonstiges: Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandung des Registergerichtes Mannheim bzw. Finanzamtes Mosbach notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandsitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung/Satzungsänderung ins Vereinsregister erfolgen kann. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02.06.2015 neu gefasst und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister am Amtsgericht Mannheim in Kraft.